Entschließt sich ein Ehepaar für die Scheidung, kommen neben emotionalen Belastungen finanzielle hinzu. Die Scheidung wird in Deutschland nur durch ein richterliches Urteil rechtswirksam. Eheleute können die Kosten senken, indem sie sich auf einen gemeinsamen Rechtsbeistand einigen. Gibt es zwischen beiden Parteien zahlreiche Differenzen, steigert das den Verfahrenswert für die Scheidung.
Grundkosten für die Scheidung
Unausweichlich sind die Gerichtskosten, die das zuständige Familiengericht beansprucht, um die Scheidung zu verhandeln. Die Kosten für das Gericht sind von beiden Ehepartnern zu gleichen Anteilen zu tragen. Reicht nur einer der Eheleute die Scheidung ein, sind die Kosten für das Rechtsverfahren von diesem vorauszuzahlen. Die Vorleistung wird später in der Abrechnung der Scheidung Kosten angerechnet. Kosten fallen zudem für die Rechtsvertretung an. Um eine Reduktion der Gesamtkosten zu erzielen, sollten Ehepartner sich darum bemühen, einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu bestimmen.
Können sich beide Parteien nicht darauf einigen, müssen sie zwei getrennte Rechtsanwälte beauftragen, was zu höheren Scheidungskosten führt. Die Gesamtkosten für beide Fachanwälte werden nicht zu gleichen Anteilen aufgeteilt. Jeder der Partner muss für die Kosten seines Anwalts aufkommen. Streitpunkte einer Trennung, in denen es um finanzielle Werte geht, erhöhen zumeist den Verfahrenswert. Das trifft oft zu, wenn einer der Ehegatten Unterhalt verlangt oder gesetzlich dazu berechtigt ist. Zudem streiten viele Paare um materielle Werte und um den Kindesunterhalt.
Gegenstandswert der Scheidung
Für die Scheidung sind die Kosten des Gegenstandswertes zu tragen. Der gesetzliche Mindestgegenstandswert beträgt 2.000 Euro, wenn kein oder ein geringfügiges Vermögen besteht. Der Gegenstandswert setzt sich aus dem monatlichen Einkommen beider Ehepartner sowie weitere materielle und finanzielle Vermögenswerte zusammen. Dazu zählen beispielsweise Immobilien, Fahrzeuge und hochwertige Sammlungen.
Nicht mit einbezogen werden Sozialgelder, die einer oder beide Ehepartner durch den Staat erhalten. Besteht ein Ehevertrag, wird dadurch der Gegenstandswert bereits in weiten Teilen bestimmt und aufgeteilt. Trotz Ehevertrag bedeutet das nicht, dass einer der beiden Eheleute zwingend leer ausgeht. Das Gericht sieht vor, dass einem wirtschaftlich benachteiligten Ehepartner sehr wohl eine Ausgleichszahlung zusteht, selbst wenn dieser explizit im Ehevertrag darauf verzichtet.
Scheidungskosten ohne Erwerbseinkommen
Bezieht einer oder beide Ehepartner kein eigenes Erwerbseinkommen, dürfen weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe angerechnet werden. In dem Fall greift die finanzielle Notstandssituation. Es besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, welche beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen ist. Alternativ reicht das Aufsuchen eines Rechtsbeistandes, bei dem der Antrag ausgefüllt wird. Klicken Sie hier, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Sollte sich während des Scheidungsprozesses herausstellen, dass ein anrechenbarer Vermögenswert besteht, kann das Gericht veranlassen, dass dieser zunächst für die Scheidungskosten aufzuwenden ist. Für die Scheidung können Kosten in Höhe von einigen Hundert oder Tausend Euro entstehen. Bei einem hohen Verfahrenswert können die Kosten die Millionengrenze überschreiten. Sind sich beide Partner nicht einig, werden die Kosten durch das Familiengericht bestimmt.